In eine Einrichtung
Für ein Kind unter 18 Jahre, dass durch den Richter oder die mit
dem Jugendschutz beauftragte Behörde in eine Einrichtung
untergebracht ist:
- erhält die Einrichtung 2/3 des Kindergeldes. Dieser Betrag wird
berücksichtigt bei der Berechnung der Unterhaltskosten des Kindes
in der Einrichtung.
- 1/3 des Kindergeldes erhält die Person, die das Kind zuletzt
vor der Unterbringung erzog, unter der Bedingung, dass sie sich
weiterhin um das Kind kümmert. Der Jugendrichter oder die mit
dem Jugendschutz beauftragte Behörde kann entscheiden, dass dieses
Drittel auf ein Sperrkonto auf Namen des Kindes eingezahlt wird.
Wer muss das Kindergeld für ein in einer Einrichtung untergebrachtes
Kind beantragen?
- grundsätzlich: der Vater,
- die Mutter oder, falls sie kein Kindergeld beantragen kann:
ihr Partner
- wenn der Vater kein Arbeitnehmer
ist,
- die Eltern getrennt sind, eines der beiden Elternteile die
alleinige elterliche Gewalt hat und die Mutter 1/3 des Kindergeldes
erhält,
- ein Onkel, eine Tante oder ein Großelternteil des Kinders, oder
deren Partner, wenn das Kind, bevor es in einer Einrichtung untergebracht
wurde, zu deren Haushalt gehörte,
- ein (Halb-)Bruder oder eine (Halb-)Schwester des Kindes.
Wie wird des Kindergeld für ein in eine Einrichtung untergebrachtes
Kind berechnet, wenn das Kind mit anderen Kindern gruppiert
wird ?
Das Kindergeld wird dann proportional aufgeteilt.
1. Möglichkeit: ein Drittel wird auf ein Sperrkonto eingezahlt:
- Zuerst werden die Kindergeldbeträge (Grundbetrag plus Sozialzuschlag)
für alle Kinder, für die der Kindergeldberechtigte Kindergeld
Anrecht hat, zusammengezählt.
- Dieser Betrag wird durch die Anzahl Kinder geteilt.
- Für das in eine Einrichtung untergebrachte Kind werden dann
der Alterszuschlag und der Behindertenzuschlag hinzugefügt.
- Der so erhaltene Betrag wird aufgeteilt: 2/3 für die Einrichtung
und 1/3 aufs Sperrkonto. Die Person, die das Kind vor seiner Unterbringung
aufzog, erhält nichts. Das in eine Einrichtung untergebrachte
Kind zählt auch nicht für die Berechnung des Kindergeldes für
die anderen Kinder mit.
Siehe folgendes Beispiel mit fiktiven Beträgen.
Für die exakten Beträge: Höhe
des Kindergeldes
Erich und Ramona leben zusammen. Ihr Haushalt zählt 3 Kinder: Frank,
Eva und Björn. Der Jugendrichter bringt Frank in eine Einrichtung
unter und beschließt, dass ein Drittel auf ein Sperrkonto auf Namen
von Frank gezahlt wird.
Höhe des Kindergeldes
| Kinder |
Grundbetrag |
Alterszuschlag |
| Frank |
1. Rang 100 |
40 |
| Eva |
2. Rang 200 |
20 |
| Björn |
3. Rang 300 |
10 |
Erster Schritt: das Kindergeld für die 3 Kinder zusammenzählen:
100 + 200 + 300 = 600
Zweiter Schritt: diesen Betrag durch die Anzahl Kinder teilen:
600 : 3 = 200
Dritter Schritt: den Alterszuschlag für Frank hinzuzählen: 200
+ 40 = 240
Vierter Schritt: 240 x 2/3 = 160 für die Einrichtung und 240 x
1/3 = 80 auf das Sperrkonto
Bei der Berechnung des Betrages, den Ramona für die anderen Kinder
erhält, zählt Frank nicht mit. Für Eva erhält sie Kindergeld im
1. Rang plus den Alterszuschlag (100 + 20 = 120) und für Björn Kindergeld
im 2. Rang plus den Alterszuschlag (200 + 10 = 210).
2. Möglichkeit: eine Person erhält ein Drittel:
- Zuerst werden alle Kindergeldbeträge (Grundbetrag plus Sozialzuschlag)
für alle Kinder, für die der Kindergeldempfänger
Kindergeld erhalten kann, zusammengezählt.
- Dieser Betrag wird durch die Anzahl Kinder geteilt.
- Für das in eine Einrichtung untergebrachte Kind werden dann
der Alterszuschlag und der Behindertenzuschlag hinzugezählt.
- Der so erhaltene Betrag wird aufgeteilt: 2/3 für die Einrichtung
und 1/3 für die Person, die das Kind vor seiner Unterbringung
in eine Einrichtung erzog.
Nehmen wir unser obiges Beispiel, mit fiktiven Beträgen, jedoch diesmal erhält Ramona ein Drittel des Kindergeldes.
Das Kindergeld für Frank wird wie im Beispiel 1 berechnet: die Einrichtung erhält 160 und Ramona 80.
Jedoch in diesem Fall interveniert Frank in der Kindergeldberechnung der anderen Kinder: die Beträge der 3 Ränge werden zusammengerechnet (100 +200 +300); das Ergebnis 600 wird durch 3 geteilt; dies ergibt 200 für jedes der 3 Kinder.
Ramona erhält so für Eva 200 +20 (Alterszuschlag) = 220, für Björn 200 + 10 = 210, und für Frank 200 +40 = 240, durch 3 zu teilen, da Sie auf ein Drittel, 80, berechtigt ist. So erhält Ramona insgesamt 510.
Hier finden Sie ein Folder zum Thema Kindergeld für untergebrachte
Kinder.