Ein Kind von 0 bis 21 Jahre mit einer Behinderung kann aufgrund
des Kindergeldgesetzes für Arbeitnehmer
einen Zuschlag
zum Kindergeld
erhalten. Genau wie alle Kinder hat es auch Anrecht auf den Alterszuschlag
und kann es einen sozialen
Zuschlag aufgrund der Lage
des Haushalts erhalten.
Für Selbständige besteht eine eigene Regelung: www.rsvz.be
Wann haben Sie ein Anrecht auf den Zuschlag?
Sie haben Anrecht auf einen Zuschlag zum Kindergeld, wenn:
- jemand in der Familie Arbeitnehmer (oder arbeitslos, krank oder pensioniert) ist;
- das Kind ein Anrecht auf Kindergeld hat;
- das Kind nicht älter als 21 Jahre ist;
- die Behinderung oder Einschränkung des Kindes den gesetzlichen Kriterien entspricht. Diese Kriterien werden von der Generaldirektion Personen mit Behinderung des Föderalen Öffentlichen Dienstes (FÖD) Soziale Sicherheit kontrolliert.
Bewertung der Behinderung oder Einschränkung
Der Arzt des FÖD Soziale Sicherheit bewertet die Behinderung oder Einschränkung des Kindes aufgrund von 3 Kriterien:
- die physische oder mentale Einschränkung des Kindes;
- die Folgen davon für die Teilnahme des Kindes am Alltagsleben (Mobilität, Lernvermögen, Körperpflege...);
- die Folgen für die Familie (ärztliche Behandlung, notwendige Ortsveränderungen, Anpassung Lebensraum...).
Er erteilt für jedes Kriterium Punkte. Das Kind hat ein Anrecht auf einen Zuschlag, falls es mindestens 4 Punkte fürs Kriterium 1 oder mindestens 6 Punkte für die 3 Kriterien zusammen erreicht.
Wenn sich der Gesundheitszustand Ihres Kindes ändert, können Sie bei Ihrer Kindergeldkasse eine Neuüberprüfung beantragen.
Wenn sich Ihr Kind zum ersten Mal eine Arbeit aufnimmt (auch bei einem Lehrvertrag), informiert diesbezüglich die Kindergeldkasse den FÖD Soziale Sicherheit. Sein medizinischer Dienst kann dann entscheiden, ob er die Behinderung oder Einschränkung erneut überprüft, außer bei einer Arbeit in einer beschützten Werkstätte, bei einem Studentenvertrag oder bei einem IBU-Vertrag. Zwischenzeitlich wird das Basiskindergeld weitergezahlt.
Eine Eintragung als Arbeitsuchender bewirkt nie eine neue Bewertung.
Beachten Sie:
Vor 1. Mai 2009 fielen Kinder geboren vor 1. Januar 1993 unter das alte Bewertungssystem, in dem sie erst ein Anrecht auf den Zuschlag hatten, falls Sie mindestens 66 % körperlich oder geistig behindert waren. Seit 1. Mai 2009 fallen alle Anträge auch für diese Kinder unter das Bewertungssystem mit Punkten. Hierdurch haben Kinder, die am 1. Mai zwischen 16 und 21 Jahre alt sind und früher kein Anrecht auf den Zuschlag hatten, dies vielleicht doch. Eine medizinische Bewertung nach dem neuen System können Sie bei Ihrer Kindergeldkasse beantragen.
Auch wer am 1. Mai 2009 noch keinen Zuschlag im alten System erhält, kann einen neuen Antrag im Punktesystem einreichen. Beachten Sie: die neue Bewertung kann sowohl zu einem höheren als auch zu einem niedrigeren Betrag führen. Konsultieren sie zuerst die Übersicht der Einschränkungen, die im neuen System zu einem Zuschlag führen. Oder kontaktieren Sie den FÖD Soziale Sicherheit bei Fragen zu den medizinischen Kriterien (www.handicap.fgov.be).
Wenn die Anerkennungsperiode abläuft, wird die Behinderung oder Einschränkung automatisch im neuen System erneut überprüft.
Für behinderte Kinder, die noch bis 21 Jahre eine Anerkennung im alten System haben, gibt es keine Überprüfung von Amts wegen mehr. Sie können selbst eine Neuüberprüfung im neuen System beantragen.
Hat ein berufstätiger Jugendlicher noch ein Anrecht auf den Zuschlag?
Ja,
- in jedem Fall bis zum 31. August des Jahres, in dem er 18 wird;
- ab 1. September des Jahres in dem er 18 wird bis Ende des Monats in dem er 21 Jahre wird, falls er:
- in einer beschützenden Werkstätte arbeitet, mit oder ohne Lehrvertrag;
-
mit einem anerkannten Lehrvertrag arbeitet und sein Einkommen nicht höher als
€ 509,87 brutto pro Monat ist;
-
als Student arbeitet: maximal 23 Tage im Juli, August und September zusammen und 23 Tage während des restlichen Jahres;
- als Student mit einem
normalen Arbeitsvertrag oder als Selbständiger bis 240 Stunden pro Trimester arbeitet. Falls der Jugendliche nach den Ferien weiterstudiert, darf es unbegrenzt im 3. Trimester (Juli bis September) arbeiten;
-
mit einem IBU-Vertrag arbeitet (individuelle Berufsausbildung im Unternehmen);
- ein
Sozialeinkommen nach einer dieser Tätigkeiten oder Wartegeld erhält (Arbeitslosengeld für eine Person, die noch nicht gearbeitet hat).
Falls der Jugendliche sich nicht in einer diesen Lagen befindet, kontaktieren Sie Ihre Kindergeldkasse.
Teilen Sie der Kindergeldkasse jede Änderung der familiären oder beruflichen Situation des Jugendlichen mit.
Der Betrag gilt ab
01. Februar 2012.